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Abzugsposten:

Was darf von der Unterhaltsbemessungsgrundlage in Abzug gebracht werden?

Wenn man bei der Berechnung der Unterhaltsbemessungsgrundlage vom Bruttoeinkommen eines unselbständigen Unterhaltspflichtigen ausgeht, sind selbstverständlich die vom Dienstgeber einbehaltenen Beiträge zur Sozialversicherung sowie die abgeführte Lohnsteuer in Abzug zu bringen. Darüber hinaus gibt es einzelne berücksichtigungswürdige und/oder existenznotwendige Kosten des Unterhaltspflichtigen, die unterhaltsrechtlich anerkannt sind und in Folge die Bemessungsgrundlage herabsetzen. Dabei handelt es sich zumeist um berufsbedingte Kosten.

1) Berufsbedingte Kosten:

Eine Reihe von berufsbedingten Kosten sind unterhaltsrechtlich anerkannt, nachdem diese zumeist zur Erhaltung der eigenen Arbeitskraft bzw. Erwerbsfähigkeit dienen und in Folge auch die Unterhaltsberechtigten davon profitieren. Oft wird aber in den Rechtsprechungen dazu betont, dass diese nicht nur berufsbedingt sondern auch existenznotwendig sein müssen (z.B. bei Weiterbildungskosten oder Übersiedlungskosten) oder wie z.B. im Zusammenhang mit Werbungskosten, dass diese auch ein pflichtbewusster Unterhaltsschuldner aufgewendet hätte (siehe auch Judikatur dazu).
  • Unterhaltsrechtlich anerkannte Abzugsposten

    • berufsbedingte Kosten (wie z.B. Fachliteraturaufwand, Telefonkosten, Rechtsberatungsaufwand)
    • steuerrechtlich anerkannte Werbungskosten
    • berufliche Weiterbildungskosten
    • erhöhte Lebenserhaltungskosten bei Auslandseinsatz
    • Übersiedlungskosten
    • berufsbedingte Zweitwohnsitzkosten
    • PKW-Kosten wenn beruflich unverzichtbar
    • PKW-Kosten zum/vom Arbeitsplatz, wenn die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht möglich bzw. zumutbar ist
    • Anlaufverluste eines Nebenerwerbs
    • Aufwendungen für den zur Pensionsberechtigung erforderlichen Nachkauf von Pensionsbeitragszeiten

  • Unterhaltsrechtlich nicht anerkannte Abzugsposten

    • Gewerkschaftsbeitrag
    • Betriebsratsfondsbeitrag
    • Betriebsratsumlage (es gab aber auch schon eine gegenteilige Entscheidung)
    • Personalvertretungsumlage
    • Beiträge für Zukunftssicherung
    • Allgemeine Ausbildungskosten
    • Verluste aus unselbständigem Nebenerwerb
    • Gehaltsvorschussrückzahlungen
    • private Steuerberatungskosten

2) Krankheitsbedingte Kosten:

Krankheitsbedingte Kosten sind zumeist unterhaltsrechtlich anerkannt. Voraussetzung für die unterhaltsrechtliche Anerkennung der Kosten ist freilich, dass diese nicht durch eine Krankenversicherung gedeckt sind. Teilweise wird in den Rechtsprechungen dazu betont, dass eine medizinische Notwendigkeit vorausgesetzt ist oder wie z.B. im Zusammenhang mit Medikamentenkosten, dass diese überdurchschnittlich sein müssen.
  • Unterhaltsrechtlich anerkannte Abzugsposten

    • behinderungsbedingter Mehraufwand
    • behindertengerechte Fahrzeugausstattung
    • private Fahrtkosten, wenn krankheitsbedingt
    • Pflegeheimkosten
    • Behandlungskosten
    • Heilpraktikerkosten
    • Kosten einer Kur
    • überdurchschnittliche Medikamentenkosten
    • Mehraufwand für notwendige Diätnahrung
    • Bildschirmbrille
    • durch gesundheitliche Gründe gerechtfertigte Haushaltshilfekosten
    • krankheitsbedingte Mehrausgaben für andere Unterhaltsberechtigte
    • Prämien für eine private Krankenversicherung, wenn keine gesetzliche Versicherung besteht

  • Unterhaltsrechtlich nicht anerkannte Abzugsposten

    • Prämien für eine freiwillige Krankenversicherung
    • e-card-Servicegebühr

3) Private Kosten für Scheidung und Kinder:

Die nachfolgend beispielhaft aufgezählten Kosten sind durchwegs unterhaltsrechtlich nicht als Abzugsposten anerkannt. Für Kosten, die im Zusammenhang mit einer Scheidung stehen ist dies durchaus nachvollziehbar, leider werden aber auch Kosten, die im Zusammenhang mit den Kindern stehen nicht anerkannt.

  • Unterhaltsrechtlich nicht anerkannte Abzugsposten

    • Kosten eines Scheidungsverfahrens
    • Zahlungen aufgrund eines Scheidungsvergleichs
    • Zahlungen aufgrund der nachehelichen Vermögensaufteilung
    • Ratenzahlungen im Zusammenhang mit den zuvor aufgezählten Punkten
    • Ratenzahlungen für Schulden, die im Zuge der Scheidungsvereinbarung übernommen wurden
    • Kosten für die Ausstattung eines Kindes
    • Ratenzahlungen für Schulden, die für die Ausstattung eines Kindes aufgenommen wurden
    • Urlaubskosten, auch wenn der Urlaub gemeinsam mit dem unterhaltsberechtigten Kinde verbracht wurde
    • Besuchskosten (außer der Unterhaltsschuldner könnte die Besuchskosten nicht aufwenden ohne seinen eigenen Lebensunterhalt zu gefährden)

4) Sonstige (nicht anerkannte) Abzugsposten:

Grob zusammengefasst geht es hierbei um Ausgaben des täglichen Lebens, die allesamt keinen Einfluss auf die Unterhaltsbemessungsgrundlage haben. Nachfolgend ein kleiner Auszug jener nicht anerkannter Abzugsposten, die bisher von den Gerichten abgeschmettert wurden.

  • Unterhaltsrechtlich nicht anerkannte Abzugsposten

    • Aufwendung für Vermögensbildung
    • Pensionskassenbeitrag
    • Versicherungsprämien
    • Kirchenbeitrag
    • Arbeitslosengeldrückzahlung
    • private Fahrtkosten
    • Ausgaben des täglichen Lebens (z.B. Lebensmittel, Miete etc.)
    • Mehrkosten wegen getrennter Haushaltsführung
    • gesetzliche Unterhaltsleistungen
    • Ratenzahlungen nach Kontoüberziehung
    • Ratenzahlungen zur Schuldentilgung (außer es handelt sich um unterhaltsrechtlich berücksichtigungswürdige Schulden)

5) Abzugsposten im Zusammenhang mit selbständiger Tätigkeit:

Für die Ermittlung des unterhaltsrechtlichen Einkommens eines selbständig Erwerbstätigen ist nicht der steuerrechtliche Gewinn des Einkommenssteuerbescheids maßgebend, sondern jener Betrag, der sich aus realen Einnahmen abzüglich realer Betriebsausgaben und steuerlicher Zahlungspflichten ergibt. Demzufolge sind beispielsweise steuerliche Absetzbeträge, denen keine realen Betriebsausgaben gegenüberstehen unterhaltsrechtlich nicht anerkannt.
  • Unterhaltsrechtlich anerkannte Abzugsposten bzw. Betriebsausgaben

    • wirtschaftlich vertretbare Betriebsausgaben
    • Kammerumlage
    • Steuerberatungskosten
    • Instandsetzungs- und Verbesserungsaufwendungen
    • Gehalt des im eigenen Betrieb beschäftigten Ehegatten
    • zwingende steuerliche Abfertigungsrückstellungen
    • einkommensabhängige Steuern und Abgaben
    • Steuernachzahlungen
    • Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung
    • Ratenzahlungen für geschäftliche Schulden bzw. Betriebsmittelkredit
    • Anlaufverluste im Falle eines nicht vorwerfbaren Wechsels in die Selbständigkeit
    • sinnvolle unternehmerische Investitionen (aufgeteilt auf ihre Nutzungsdauer)
    • in einem Fall musste sogar die Abfertigung aufgrund des Kaufs einer Hotelanlage nicht in der Unterhaltsbemessungsgrundlage berücksichtigt werden (siehe Judikatur dazu)

  • Unterhaltsrechtlich nicht anerkannte Abzugsposten

    • steuerliche Absetzbeträge
    • steuerlich nicht absetzbarer Teil von Bewirtungskosten
    • 50 % der Diäten für Dienstreisen des Unterhaltspflichtigen
    • Gewinnrücklagen für Zahlungsausfälle, Schadenersatz- oder Gewährleistungsansprüche
    • Gewinnfreibetrag
    • Kaution für ein gemietetes Betriebsobjekt
    • Betriebskosten im Umfang der Privatnutzung (Dienstwohnung, PKW etc.)
    • AFA (Absetzung für Abnutzung)

    Die (nicht anerkannte) AFA steht freilich im Widerspruch zu den (anerkannten) Investitionen, denn eine Aufteilung der Investitionen auf ihre Nutzungsdauer entspricht ja einer AFA. Ich interpretiere die Rechtsprechung so, dass der "Ausschlussgrund für die AFA" nur für langlebige Wirtschaftsgüter wie z.B. Gebäude gilt, da die Investitionskosten bei diesen Wirtschaftsgütern über mehrere Jahrzehnte abgeschrieben werden. Demnach sind Investitionskosten "aus dem Jahre Schnee" unterhaltsrechtlich nicht relevant außer es besteht noch ein Kredit hierfür, der laufend getilgt wird, denn Ratenzahlungen hierfür sind unterhaltsrechtlich als Abzugsposten anerkannt.

Anmerkung:

Bitte beachten Sie, dass die auf dieser Seite aufgezählten Abzugsposten nur einen kleinen Auszug aus jenen Abzugsposten darstellen, die bereits von den Gerichten 2. Instanz oder des OGH beurteilt worden sind.

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