Einkommensbestandteile und Zuwendungen
Was muss alles der Unterhaltsbemessungsgrundlage hinzugerechnet werden:
Vorab die Zusammenfassung: Mit nur ganz wenigen Ausnahmen müssen alle Einkommensbestandteile inkl. Zuschläge und Sachbezüge sowie öffentlich rechtliche Zuwendungen bei der Berechnung der Unterhaltsbemessungsgrundlage berücksichtigt werden. Mehr oder weniger gibt es lediglich bei jenen Zulagen Ausnahmen (d.h. keine oder nur 50%ige Berücksichtigung), denen ein tatsächlicher Aufwand gegenüber steht (siehe auch Judikatur dazu).
1) Einkommensbestandteile (unselbständiger Dienstnehmer), welche zu 100 % als unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen qualifiziert werden:
- Gehalt und Lohn inkl. Überstundenentgelt
- Gehaltsnachzahlungen
- Sonderzahlungen (Weihnachtsremuneration, Urlaubszuschuss)
- Provisionen und Umsatzbeteiligungen
- Sämtliche Prämien wie z.B. Leistungsprämien, Treueprämien, Erfolgsprämien
- Bilanzgeld
- Jubiläumsgeld
- Mitarbeiterbeteiligungen
- Entgeltfortzahlung bei Arbeitsverhinderung und Krankengeld
- Trinkgeld
- Wegzeitvergütung
- Zukunftsvorsorge durch Arbeitgeber
- Arbeitgeberbeitrag zur Privatversicherung
- Abfertigung (siehe Judikatur dazu)
- Urlaubsabfindung und Urlaubsablöse
- Sach- bzw. Naturalbezüge mit Geldwert (z.B. Firmenwagen mit Privatnutzung)
- Kostgeld, Essenszuschuss
Größere Zahlungen (Abfertigung) aber auch (halb-)jährliche wiederkehrende Remunerationen (Prämien, Bilanzgeld, Sonderzahlungen) sind immer auf einen angemessenen Zeitraum zu verteilen.
2) Zulagen, Zuschüsse und Entschädigungen:
Sämtliche Zulagen, denen kein tatsächlicher finanzieller Aufwand des Dienstnehmers gegenübersteht sind wegen ihres Entgeltcharakters zu 100 % als unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen zu qualifizieren.
- "100 %" Zulagen & Zuschüsse
Zulagen werden unterhaltsrechtlich oft als Einkommensbestandteil gesehen und sind dementsprechend in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen:
- z.B.: Dienstzulagen, Feiertags- und Wochenendzulagen etc.
- ebenso sind aber auch Miet- und Übersiedlungskostenzuschüsse zu qualifizieren
- auch Fehlgeldentschädigungen zählen zum unterhaltsrechtlichen Einkommen
- "50 %" Zulagen & Diäten
Nachfolgende Zulagen sind zwar steuerrechtlich zu 100 % anerkannt, werden aber unterhaltsrechtlich zumeist nur zu 50 % anerkannt, d.h. die restlichen 50 % sind in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen (teilweise hat der Unterhaltspflichtige die Möglichkeit die erhöhten Aufwendungen nachzuweisen um in den Genuss der 100%igen Anerkennung zu kommen):
- km-Gelder
- Entfernungszulagen
- Diäten (iSd § 26 Z 4 EStG)
- Montagezulage
- Schmutzzulage
- "0 %" Entschädigungen & Ersätze
Manche Kostenersätze und Entschädigungen sind auch unterhaltsrechtlich zu 100 % anerkannt und müssen demnach nicht in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einbezogen werden. Teilweise muss aber der fehlende Entgeltcharakter nachgewiesen werden:
- Aufwandsentschädigung
- Spesen- und Materialkostenersatz
- Urlaubsvertretungsgeld eines Hausbesorgers
3) Einkommensähnliche Gelder:
Einkommensähnliche Gelder sind (laufende) Zuwendungen und wie der Name schon sagt wie ein Einkommen zu werten und zählen daher zur Unterhaltsbemessungsgrundlage. Das sind z.B.:
- Pensionsbezug
- Erwerbsunfähigkeitspension
- Invaliditätsrente
- Unfallrente
- Insolvenzentgeltsicherung
- Arbeitslosengeld
- Notstandshilfe
- Mindestsicherung (siehe Judikatur dazu)
- Wochengeld
- Sozialversicherungsleistungen
- Studienbeihilfe, die ein Unterhaltspflichtiger für sich selbst bezieht
- Familienbeihilfe, die ein Unterhaltspflichtiger für sich selbst bezieht
- Unterhalt, den ein Unterhaltspflichtiger für sich selbst bezieht
Ausnahme: Pflegegeldbezug zählt nicht zur Unterhaltsbemessungsgrundlage
4) Steuervergünstigungen im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung
Grundsätzlich können Rückzahlungen aus der Arbeitnehmerveranlagung
der Unterhaltsbemessungsgrundlage hinzugerechnet werden.
Der Unterhaltsabsetzbetrag zählt zwar prinzipiell zur Unterhaltsbemessungsgrundlage, jedoch wird dieser bereits im Rahmen der Familienbeihilfenanrechnung (unterhaltserhöhend) berücksichtigt.
Die Rechtsprechung dazu ist leider nicht widerspruchsfrei.
Bitte beachten Sie auch die aktuellen Informationen im Zusammenhang mit dem
Familienbonus Plus.
5) Vermögenserträge:
Vermögenserträge - also Zinsen im weitesten Sinn - (jeweils abzüglich damit in Verbindung stehender Aufwendungen) müssen der Unterhaltsbemessungsgrundlage hinzugerechnet werden. Dazu gehören beispielsweise:
- Zinserträge aus Vermögen
- Zinserträge aus der Veranlagung von hohen Spielgewinnen, Schenkungen und Erbschaften
- Erträge aus Wertpapieren (Dividenden auch wenn diese thesauriert werden)
- Mieteinnahmen
- Ausschüttungen aus einer Privatstiftung
- Zins- und Gewinnanteil aus einer privaten Altersvorsorge
Der Vermögensstamm selbst hat meistens keinen Einfluss auf die Unterhaltsbemessungsgrundlage. Demnach sind nachfolgende Vorgänge unterhaltsrechtlich nicht relevant:
- Erlöse aus Vermögensveräußerung
- Kursgewinne und Kursverluste aus Wertpapieren
- der als Kapitalrückzahlung zu wertende Teil einer privaten Altersvorsorge
Zu beachten ist allerdings, dass Unterhaltspflichtige, die ihren Lebensunterhalt ganz oder teilweise aus einer Vermögenssubstanz finanzieren, ihre Kinder auch an den Entnahmen aus der Vermögenssubstanz teilhaben lassen müssen. Demnach sind jene Ausgaben des Unterhaltspflichtigen, die nicht durch laufende Einnahmen gedeckt sind, der Unterhaltsbemessungsgrundlage hinzuzurechnen. Dies gilt allerdings nicht für verwendete Mitteln aus einer Kreditaufnahme.
6) Sonstige Zuwendungen
Die nachfolgend aufgezählten Zuwendungen haben üblicherweise keinen Einfluss auf die Unterhaltsbemessungsgrundlage. Insbesondere freiwillige Zuwendungen wirken sich nicht unterhaltserhöhend aus.
- Erbteil
- Schenkungen
- freiwillige Geldzuwendungen Dritter
- freiwillige Sachzuwendungen Dritter
- erhaltene freiwillige Unterhaltsleistungen
- hoher Spielgewinn
- Schmerzensgeld
7) Einkommensbestandteile im Zusammenhang mit selbständiger Tätigkeit:
Für die Ermittlung des unterhaltsrechtlichen Einkommens eines selbständig Erwerbstätigen ist nicht der steuerrechtliche Gewinn des Einkommenssteuerbescheids maßgebend, sondern jener Betrag, der sich aus realen Einnahmen abzüglich
realer Betriebsausgaben und steuerlicher Zahlungspflichten ergibt. Zu den realen Einnahmen zählen neben den gewöhnlichen Betriebseinnahmen unter anderem:
- Einkommen aus Nebenerwerb
- Einkommen aus Pfusch
- Förderungen (eines Landwirts)
- Mieterträge
Ebenfalls wie ein Einkommensbestandteil zu behandeln sind:
- Privatentnahmen, die den Reingewinn übersteigen
- sowie mögliche Gewinnentnahmen
Nicht wie ein Einkommensbestandteil zu behandeln sind allerdings:
- Privatentnahmen, die zwar den Reingewinn übersteigen, aber durch Erhöhung der Bankverbindlichkeit des Unternehmers finanziert wurden, wenn den Schulden kein Unternehmensvermögen mehr gegenübersteht (Überschuldung).
Anmerkung:
Bitte beachten Sie, dass die auf dieser Seite aufgezählten Einkommensbestandteile nur einen kleinen Auszug aus jenen Einkommensbestandteilen darstellen, die bereits von den Gerichten 2. Instanz oder des OGH beurteilt worden sind.
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