Alimenteberechnung mit dem Unterhaltsrechner:
Durch die Prozentwertmethode erscheint es zumindest in Standardfällen recht einfach, den Kindesunterhalt zu berechnen. Den wohl bekanntesten (kostenfreien) Unterhaltsrechner finden Sie unter www.jugendwohlfahrt.at/unterhaltsrechner.php . Im ersten Rechenschritt müssen hier die monatliche Unterhaltsbemessungsgrundlage, die Geburtsdaten der Kinder und etwaige Eigeneinkommen eingetragen werden. Ein Klick auf den Berechnen-Button zeigt Ihnen den ungekürzten Prozentwert.
Die korrekte Berechnung des Kindesunterhalts:
Auch wenn es recht einfach erscheint, so liegt eine größere Hürde darin, die richtige Unterhaltsbemessungsgrundlage zu berechnen. Diese entspricht zwar im Wesentlichen ihrem Nettoeinkommen, jedoch gibt es unzählige Judikaturen, die Einfluss auf die Unterhaltsbemessungsgrundlage haben (die häufigsten Einflüsse entstehen durch Sachbezüge, Diäten, km-Gelder und Pensionsvorsorge).
Im nachfolgenden Absatz finden Sie eine Schritt-für-Schrittanleitung zum Unterhaltsrechner, die Sie bei der Eingabe der richtigen Werte unterstützt.
Schritt-für-Schrittanleitung zum Unterhaltsrechner:
Im Unterhaltsrechner der Jugendwohlfahrt, finden Sie zwar einen Link zu den Bedienhinweisen, jedoch sind diese auf technische Bedienhinweise und eine Kurzdarstellung der Judikatur beschränkt, weil dieser Unterhaltsrechner ein Hilfsmittel für Sachkundige sein soll. Durch die nachfolgende Anleitung versuche ich, diesen Unterhaltsrechner auch zu einem Werkzeug für "Nicht-Sachkundige" zu machen.
Öffnen Sie nun den Unterhaltsrechner über nachfolgenden Link: www.jugendwohlfahrt.at/unterhaltsrechner.php
- Eingabeformat:
Es dürfen keine 1000er-Punkte oder Leerstellen verwendet werden und bei Cent genauer Eingabe muss anstelle eines Kommas ein Punkt verwendet werden (also beispielsweise 1980.50 anstelle von 1.980,50). Wenn als Ergebnis "NaN" erscheint, deutet dies auf eine fehlerhafte Eingabe hin.
- Stichtag:
Der Stichtag hat Einfluss auf das für die Unterhaltsberechnung herangezogene Alter der Kinder.
Für eine aktuelle Berechnung klicken Sie einfach auf den Button "Heute". Alternativ können Sie aber auch ein anderes Datum eingeben, jedoch lässt der Unterhaltsrechner weder ein in der Zukunft liegendes Datum noch ein Datum zu, das mehr als 3 Jahre zurückliegt.
- Unterhaltsbemessungsgrundlage:
Grundsätzlich müssen Sie an dieser Stelle ein Zwölftel der jährlichen Unterhaltsbemessungsgrundlage eingeben. In vielen Fällen wird diese Unterhaltsbemessungsgrundlage ihrem Nettoeinkommen entsprechen, jedoch mindestens in ebenso vielen Fällen (beispielsweise bei Bezug von Diäten, km-Geldern, Sachbezügen und diverser Zuschläge) sind vor der "Zwölftelung" Korrekturen sowohl nach oben als auch nach unten vorzunehmen und noch komplizierter wird es, wenn Sie ein selbständiges Einkommen haben.
Eine abschließende Anleitung zur Berechnung der Unterhaltsbemessungsgrundlage kann aufgrund der Vielzahl der hierzu ergangenen OGH-Entscheidungen keinesfalls dargestellt werden. Als Hilfestellung finden Sie aber folgende Hilfsmittel:
- Einkommensbestandteile
In dieser Auflistung finden Sie die wesentlichsten Einkommensbestandteile jeweils mit dem Hinweis, ob (bzw. in welchem Ausmaß) diese in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einbezogen werden müssen.
- Abzugsposten
In dieser Auflistung finden Sie die wesentlichsten Abzugsposten jeweils mit dem Hinweis, ob diese auch unterhaltsrechtlich anerkannt sind.
Je nach Berechnungsweg ist bei den Korrekturen allerdings darauf zu achten, dass diese auch mit dem richtigen Vorzeichen in der Unterhaltsbemessungsgrundlage berücksichtigt werden. Am Beispiel von Diäten möchte ich Ihnen vor Augen führen, wie fehleranfällig diese einfach erscheinende Korrektur (zumindest für nicht-ausgebildete Lohnverrechner) ist:
- Erfolgt die Berechnung über die Summe der Nettobezüge aus dem Jahreslohnkonto, so sind 50% der § 26 Diäten in Abzug zu bringen.
- Erfolgt die Berechnung hingegen über den (Jahres-)Lohnzettel und Beitragsgrundlagennachweis (L16-Formular), so sind 50% der § 26 Diäten hinzuzurechnen, weil diese nicht in der Kennziffer 210 enthalten sind.
- Geburtsdatum der Kinder:
In den linken 3 Feldern sind die Geburtsdaten der Kinder einzutragen, wobei das Geburtsjahr 4-stellig einzutragen ist. Nach Klick auf den nachfolgenden Berechnen-Button finden Sie darunter die Tabelle mit dem berechneten Alter der Kinder (zum Stichtag), dem der Judikatur entsprechenden Prozentunterhalt sowie bei Vorhandensein von mehreren Unterhaltspflichten die jeweiligen Abzüge von Prozentpunkten. Für Unterhaltspflichten gegenüber weiteren Kindern werden 1 bis 2 Prozentpunkte in Abzug gebracht (unabhängig davon, ob diese bei Ihnen wohnen oder ob Sie geldunterhaltspflichtig sind). D.h. Sie müssen für die korrekte Berechnung auch jene Kinder eintragen, die bei Ihnen wohnen. Zur ausführlichen Erklärung zu diesen Prozentsätzen gelangen Sie über nachfolgenden Link: Prozentwertmethode
- Eigeneinkommen der Kinder:
Rechts von den 3 Feldern für das Geburtsdatum steht ein Feld für ein etwaiges Eigeneinkommen der Kinder zur Verfügung. Wenn sich ihr Kind in den Sommermonaten über eine Ferialpraxis etwas dazu verdient, darf hier allerdings kein Wert eingesetzt werden (siehe Judikatur dazu). Sollte ihr Kind hingegen eine laufende Lehrlingsentschädigung erhalten oder ihr studierendes Kind einem Nebenjob nachgehen, so ist genauso, wie beim Feld der Unterhaltsbemessungsgrundlage ein Zwölftel des Jahresnettoeinkommens (abzüglich allfälliger Ausbildungskosten) einzutragen. Nach Klick auf den Berechnen-Button berücksichtigt der Unterhaltsrechner automatisch das anrechenbare Eigeneinkommen und berechnet den reduzierten Unterhaltsanspruch.
- Eigeneinkommen des Ehepartners:
Unabhängig davon, ob Sie sich in einer aufrechten Ehe mit der Mutter (bzw. dem Vater) ihrer Kinder befinden oder mit einer neuen PartnerIn verheiratet sind, haben Sie aufgrund dieser Ehe eine Unterhaltspflicht in Abhängigkeit von dessen Eigeneinkommen. Diese Unterhaltspflicht kann ihre Unterhaltspflicht gegenüber den Kindern im Ausmaß von 0 bis 3 Prozentpunkten reduzieren. Deswegen ist genauso, wie beim Feld der Unterhaltsbemessungsgrundlage ein Zwölftel des Jahresnettoeinkommens ihres Ehepartners in das dafür vorgesehene Feld einzutragen. Wenn ihr Ehepartner ohne eigenes Einkommen ist, muss in diesem Feld eine Null eingetragen werden. Nach Klick auf den Berechnen-Button wird einerseits der ihrem Ehepartner zustehende Unterhalt berechnet (was natürlich nur einen theoretischen Wert darstellt, wenn Sie mit ihrem Ehepartner in einer Hausgemeinschaft wohnen) und andererseits wird in der nachfolgenden Tabelle ein Abzug für Ihren Ehepartner in Form von 0 bis 3 Prozentpunkten ersichtlich und dementsprechend reduzieren sich die Prozentpunkte der Kinder.
Aktuell ist der höchstgerichtlichen Judikatur keine Formel dafür zu entnehmen, wie der Abzug zwischen 0 und 3 Prozentpunkten berechnet wird. Demnach wird die Höhe des Abzugs je nach Einzelfall von den Gerichten entschieden.
Dies dürfte auch der Grund dafür sein, warum der Bedienungshinweis des Unterhaltsrechners keinen Hinweis auf die verwendete Formel enthält.
- Unterhaltspflicht gegenüber der Ex-EhepartnerIn:
Im Gegensatz zur Zeile für den aktuellen Ehepartner, bei der über das Eigeneinkommen des Ehepartners ein (fiktiver) Ehegattenunterhalt berechnet wird, ist in dieser Zeile der tatsächliche Ehegattenunterhalt einzutragen, den Sie aufgrund eines Gerichtsurteils oder Scheidungsvergleichs monatlich bezahlen müssen. Die Berücksichtigung dieser Unterhaltsverpflichtung erfolgt dann analog zum vorangegangenen Punkt. D.h. es erfolgt ein Abzug zwischen 0 und 3 Prozentpunkten bei der Unterhaltsverpflichtung gegenüber den Kindern.
Für das Eigeneinkommen ihrer Ex-Ehepartnerin steht kein Eingabefeld zur Verfügung, da dieses keinerlei Auswirkung auf den Kindesunterhalt hat (zumindest solange die Kinder bei ihrer Ex-EhepartnerIn wohnen).
- Unterhaltsberechnung (vor Familienbeihilfenanrechnung):
Nach Klick auf den (ersten) Berechnen-Button werden einerseits in der nachfolgenden Tabelle die jeweiligen Prozentpunkte je unterhaltsberechtigtem Kind dargestellt und zugleich werden diese mit der Unterhaltsbemessungsgrundlage multipliziert und die Ergebnisse im oberen Bereich der Seite in der "Unterhalts-Spalte" angezeigt. Für den Fall, dass dem Unterhaltspflichtigen nach Abzug des Unterhalts weniger als das Existenzminimum (siehe Judikatur dazu) verbleiben würde, so wird eine zusätzliche Spalte mit der Überschrift "gekürzt" angezeigt. In dieser Spalte werden die Unterhaltsbeträge verhältnismäßig soweit gekürzt, dass dem/der Unterhaltspflichtigen der Minimumbetrag (Mindestbetrag nach den Existenzminimum-Tabellen des BMJ, Tabelle 2bm des jeweiligen Jahres) verbleibt.
- Familienbeihilfenanrechnung (siehe Judikatur dazu):
Die Familienbeihilfe soll einerseits der steuerlichen Entlastung des Geldunterhaltspflichtigen dienen und andererseits den Zweck eines Mindestunterhalts bzw. einer Betreuungshilfe erfüllen. Nachdem der betreuende Elternteil die Familienbeihilfe zur Gänze erhält, wird über die Familienbeihilfenanrechnung jener Teil berechnet, der der steuerlichen Entlastung des Geldunterhaltspflichtigen dienen soll und in Folge von der Geldunterhaltspflicht in Abzug gebracht. Für die Berechnung dieser steuerlichen Komponente benötigt der Unterhaltsrechner die Steuerbemessungsgrundlage (und zwar den Jahresbetrag - daher keine Zwölftelung wie bei der Unterhaltsbemessungsgrundlage). Unter der Steuerbemessungsgrundlage wird jener Betrag verstanden, der "nach Tarif" versteuert wird (Für Diejenigen, die es genau wissen wollen: Im Wesentlichen entspricht dieser Betrag dem Jahresbruttoeinkommen ohne 13./14. Gehalt abzüglich SV-Beiträge und steuerfreier Bezüge). Zu finden ist dieser Betrag auf dem (Jahres-)Lohnzettel und Beitragsgrundlagennachweis (auch L16-Formular genannt) unter der Kennziffer 245 mit der Überschrift "Steuerpflichtige Bezüge".
In der ersten Spalte finden Sie unter der Überschrift "Unterhalt mtl. alt" die zuvor berechneten Beträge. Nachdem Sie die Steuerbemessungsgrundlage eingesetzt haben und auf den (zweiten) Berechnen-Button klicken, ersehen Sie in der rechten Spalte die um die Familienbeihilfenanrechnung gekürzten Unterhaltsbeträge. Vor Gericht oder bei der Jugendwohlfahrt muss man nun noch damit rechnen, dass die berechneten Beträge in 5 oder 10 Euroschritten auf- oder abgerundet werden.
ACHTUNG: Die Familienbeihilfenanrechnung ist seit den OGH-Entscheidung 4Ob150/19s und 9Ob59/19w zum Familienbonus Plus für Unterhaltsberechnungen ab dem 01.01.2019 hinfällig. Nähere Informationen dazu finden Sie hier.
- Ist das Ergebnis nun richtig?
Bisher habe ich Ihnen beschrieben, was der Unterhaltsrechner der Jugendwohlfahrt kann und wie er zu bedienen ist. Sie haben nun zwar ein Ergebnis vorliegen, doch machen Sie bitte nicht den Fehler, sich hiermit zufrieden zu geben und diese Seite zu verlassen. Lesen Sie unbedingt auch die nachfolgende Information dazu, was der Unterhaltsrechner nicht kann und in welchen Fällen Sie mit einem falschen Ergebnis rechnen müssen.
Bitte beachten Sie auch die aktuellen Informationen im Zusammenhang mit dem Familienbonus Plus.
Was der Unterhaltsrechner der Jugendwohlfahrt nicht kann:
In Standardfällen liefert der Unterhaltsrechner (www.jugendwohlfahrt.at/unterhaltsrechner.php) ein korrektes Ergebnis. Es gibt aber nachfolgend aufgelistete Ausnahmefälle, in denen der Unterhaltsrechner ein falsches Ergebnis liefern kann:
- Unterhaltsstopp (Playboygrenze)
Um eine pädagogisch schädliche Überalimentierung zu vermeiden gibt es in Österreich einen sogenannten Unterhaltsstopp (vielfach auch als Playboygrenze bezeichnet). Dieser liegt in der Regel beim Zweifachen des Regelbedarfs bei Kindern bis 10 Jahren und beim Zweieinhalbfachen des Regelbedarfs bei Kindern über 10 Jahren. Dieser Unterhaltsstopp wird allerdings im Unterhaltsrechner nicht berücksichtigt. Je höher ihr Einkommen ist und je jünger die Kinder sind, desto eher kommen Sie in den Genuss der Unterhaltsstoppgrenze. Das ist beispielsweise bei einem Kind bis zum 3. Lebensjahr bereits ab einem monatlichen Nettoeinkommen von € 2.080,- der Fall.
- Eigeneinkommen
Bei Unterhaltsberechnungen mit Eigeneinkommen wird eine Formel verwendet, bei der auch der Regelbedarf einen Einfluss hat (siehe Judikatur dazu). Dieser Regelbedarf wird jährlich am 1. Juli valorisiert, jedoch erfolgt diese Änderung im Unterhaltsrechner erfahrungsgemäß mit einer gewissen Verzögerung. Eine weitere Hürde ist freilich zu wissen, wie hoch das Eigeneinkommen der Kinder ist, da man in den seltensten Fällen einen Jahreslohnzettel erhält.
- Eigenpflege / Drittpflege
Sobald beide Elternteile geldunterhaltspflichtig sind, beispielsweise weil das Kind in ein Studentenheim zieht, wird die Berechnung des Kindesunterhalts aufwendig (siehe Judikatur dazu). Zum Ergebnis kommt man nur durch die Verknüpfungen mehrerer Berechnungen sowie einer abschließenden Vergleichsrechnung. Einen derartigen Fall kann der Unterhaltsrechner der Jugendwohlfahrt verständlicherweise nicht berechnen.
- Verstärkte Betreuungszeiten / gemeinsame Betreuung:
Vor einem Jahrzehnt musste man noch Glück haben, wenn man über die ersparten Aufwendungen des betreuenden Elternteils im Zusammenhang mit verstärkten Betreuungszeiten diskutieren durfte. Dann setzten sich immerhin Pauschalabzüge von 10% pro wöchentlichem Betreuungstag, der über das übliche Kontaktrecht hinausging durch und die jüngste Rechtsprechung ermöglicht sogar ein neues sogenanntes betreuungsrechtliches Unterhaltsmodell bei dem das Kind gar keinen Geldunterhaltsanspruch mehr hat oder nur ein geringer Ausgleichsbetrag zu bezahlen ist. Doch auch derartige Fälle kann der Unterhaltsrechner der Jugendwohlfahrt verständlicherweise nicht berechnen.
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