Berechnung des Kindesunterhalts (Alimente)
Wussten Sie, dass immer beide Elternteile für die Kinder unterhaltspflichtig sind?
Tatsächlich steht im § 231 Abs. 1 ABGB, dass beide Elternteile unterhaltspflichtig sind, allerdings befreit der Abs. 2 im Normalfall jenen Elternteil, der das Kind betreut von der Geldunterhaltspflicht. Dieser Elternteil erfüllt die gesetzliche Unterhaltsverpflichtung durch die Betreuung des Kindes.
Extrembeispiel:
2 studierende Kinder im Alter von 19 und 20 Jahren
Eltern verdienen jeweils € 5.600,- netto/Monat
beide Kinder wohnen bei der Mutter
Geldunterhaltspflicht des Vaters:
2.300,-/Monat
Nachdem gem. § 231 Abs. 1 ABGB beide Elternteile unterhaltspflichtig sind, müsste die Mutter aufgrund des gleichen Einkommens rein theoretisch auch € 2.300,- bezahlen. Doch das Gesetz (§ 231 Abs. 2) sagt, dass die Mutter ihren Teil der Unterhaltspflicht durch die Betreungsleistung erfüllt. Demzufolge muss die Mutter keinen Penny bezahlen.
In dem genannten Beispiel wird somit gesetzlich unterstellt, dass die Betreuungsleistung € 2.300,-/Monat wert ist und zuätzlich erhält die Mutter noch die Familienbeihilfe in Höhe von rund € 450,-.
Ein Kind darf durch die Trennung oder Scheidung weder besser noch schlechter als bei Fortdauer der Ehe gestellt werden.
Dieser Satz wir in den Judikaturen oft als Hauptgrundsatz dargestellt. Doch jetzt frage ich Sie: Welches studierende Kind, das bei den (nicht geschiedenen) Eltern wohnt, erhält mehr als € 1.000,- Taschengeld?
Wie wohl jeder Student der Rechtswissenschaften gleich zu Beginn seines Studiums lernt, sind Recht und Gerechtigkeit nicht immer gleichzusetzen. Das ist auch im Unterhaltsrecht nicht anders.
„Hollywood“ im Unterhaltsrecht:
Aus den Hollywoodfilmen kennen wir das: Die Filmanwälte suchen verzweifelt nach einem Präzedenzfall um einen Fall zu gewinnen. Hier handelt es sich um das sogenannte Case-Law bzw. Common-Law, bei dem sich die richterlichen Entscheidungen nicht nur auf Gesetze, sondern auf maßgebliche richterliche Urteile der Vergangenheit stützen. Erstaunlicherweise findet sich diese Rechtsordnung auch im österreichischen Unterhaltsrecht, da die einzige wesentliche gesetzliche Grundlage im § 231 ABGB zu finden ist. So ist beispielsweise die Prozentwertmethode, mit der der Unterhalt seit Jahrzehnten berechnet wird, in keinem Gesetz zu finden.
Das Case-Law findet eigentlich in Lebensbereichen Anwendung, in denen das gesetzte Recht oft der Entwicklung hinterherhinkt (z.B. Internetrecht). Der Vorteil wäre demnach seine Flexibilität. Doch speziell beim Ehegattenunterhalt sind mir in den letzten Jahrzehnten keine großartigen Änderungen aufgefallen und das obwohl es hier sehr massive Änderungen gab:
Früher wurde einer Frau ein Ehegattenunterhalt zugesprochen, nachdem sie 20 oder 30 Jahre verheiratet war und in dieser Zeit keiner Erwerbstätigkeit nachging, weil sie 7 Kinder auf die Welt brachte. Bei den heutigen Scheidungsraten liegen jedenfalls ganz andere Gegebenheiten vor und es stellt sich die Frage, warum sich das Unterhaltsrecht keinem Wandel unterzieht. Ganz im Gegenteil: Nach neuester Judikatur können sogar reichste Frauen (von ihren noch reicheren Exmännern) Ehegattenunterhalt fordern (OGH-Entscheidung 7Ob80/13k). In diesem Fall geht es um eine Frau mit einem monatlichen Nettoeinkommen von zumindest € 46.447,98 !!!
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Diese Seite soll Sie in erster Linie dabei unterstützen, den gesetzlichen Kindesunterhalt korrekt zu berechnen. Anstelle eines eigenen Unterhaltsrechners wird jeweils Bezug auf den (wohl bekanntesten) Unterhaltsrechner der Jugendwohlfahrt genommen und dessen Funktionsweise erklärt.
- Unterhaltsrechner
Hier erfahren Sie, worauf bei der Verwendung des Unterhaltsrechners der Jugendwohlfahrt
zu achten ist und welche Zahlen wo eingesetzt werden müssen. Es wird auch ausführlich beschrieben, in welchen Sonderfällen Sie mit einem falschen Ergebnis rechnen müssen.
- Unterhaltsberatung & Gutachten
Diese Dienstleistung wird ab sofort nicht mehr angeboten. Erfahren Sie unter diesem Link die Gründe dafür.
- Prozentwertmethode
Übersicht der Prozentsätze, die Ihren Kindern gestaffelt nach Alter zustehen samt ausführlicher Erklärung dieser Berechnungsmethode inkl. Familienbeihilfenanrechnung und Ausführungen zum Familienbonus Plus.
- Sonderbedarf/Regelbedarf & Unterhaltsstopp
Übersicht der Regelbedarfssätze (das ist jener Wert, den ein Kind statistische gesehen verbraucht) und die sich daraus ergebende Alimentierungsgrenze (Unterhaltsstopp bzw. Playboygrenze) und Erklärung des Begriffs "Sonderbedarf" samt Beispielen.
- Einkommensbestandteile
Auflistung der wichtigsten Einkommensbestandteile samt Hinweis, ob diese der Unterhaltsbemessungsgrundlage hinzuzurechnen sind.
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Auflistung der wichtigsten Abzugsposten samt Hinweis, ob diese von der Unterhaltsbemessungsgrundlage in Abzug gebracht werden dürfen.
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